Lexikon

Freizeitausgleich

Freizeitausgleich bedeutet, dass geleistete Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung ausgeglichen wird statt durch Auszahlung. Er setzt eine Vereinbarung voraus, aus dem Gesetz folgt er nicht.

Stand: September 2026

Wer bestimmt, ob ausgeglichen oder ausgezahlt wird

Ohne Regelung entsteht ein Vergütungsanspruch, kein Anspruch auf Freizeit. Ein einseitiges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers besteht nur, wenn Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag es vorsehen.

Umgekehrt können Beschäftigte Freizeitausgleich nicht erzwingen, wenn nichts vereinbart ist. In der Praxis regeln die meisten Betriebe ein Wahlrecht mit Vorrang der Freizeit.

Wie umgerechnet wird

Ein Tag Freizeitausgleich entspricht der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Bei 40 Wochenstunden und fünf Arbeitstagen sind das acht Stunden.

Ein etwaiger Zuschlag wird üblicherweise nicht in Zeit umgerechnet, sondern gesondert ausgezahlt, es sei denn, die Vereinbarung sagt etwas anderes. Wer 10 Überstunden mit 25 Prozent Zuschlag abfeiert, bekommt also 10 Stunden frei und 2,5 Stunden vergütet.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Nicht mit Urlaub verwechseln

Freizeitausgleich ist kein Urlaub. Er erfüllt den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht und kann ihn nicht ersetzen. Erkrankt jemand während eines Ausgleichstags, wird der Tag nicht automatisch gutgeschrieben; die Regel des § 9 BUrlG gilt nur für Urlaub.

Beispiel: 20 Überstunden abbauen

  1. Wochenarbeitszeit 40 Stunden, fünf Arbeitstage, also 8 Stunden je Tag.
  2. 20 Überstunden ÷ 8 = 2,5 Tage Freizeitausgleich.
  3. Vereinbarter Zuschlag 25 Prozent: 5 Stunden werden zusätzlich vergütet.
  4. Der Saldo im Zeitkonto sinkt um 20 Stunden.

Häufiger Fehler

Ein Ausgleichstag wird als Urlaubstag verbucht. Das kostet den Betrieb doppelt, weil der Urlaubsanspruch dadurch nicht sinkt, und es fällt meist erst beim Austritt auf.

Nachlesen

§ 3 ArbZG, § 9 BUrlG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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