Lexikon

Zeitguthaben

Ein Zeitguthaben ist der positive Saldo eines Arbeitszeitkontos: geleistete Stunden, die über der Sollzeit liegen und noch nicht durch Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen sind.

Stand:September 2026

Es ist Geld, nicht nur eine Zahl

Hinter jeder Stunde im Guthaben steht ein Vergütungsanspruch, der bereits entstanden ist. Das Konto verschiebt nur den Zeitpunkt, zu dem er erfüllt wird, und die Form: Freizeit statt Auszahlung.

Daraus folgt die wichtigste Konsequenz: Ein Guthaben kann nicht einfach verfallen. Eine Klausel, nach der Stunden zum Jahresende ersatzlos wegfallen, benachteiligt unangemessen und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 BGB in der Regel unwirksam.

Was zulässig geregelt werden kann

Eine Kappungsgrenze, ab der weitere Stunden ausgezahlt oder in ein Langzeitkonto überführt werden. Ein Zeitpunkt, zu dem abgerechnet wird. Ein Vorrang des Freizeitausgleichs vor der Auszahlung. Eine Ausschlussfrist, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind, sofern sie mindestens drei Monate beträgt und beide Seiten gleich bindet.

Unzulässig ist dagegen alles, was den bereits entstandenen Anspruch ersatzlos beseitigt.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Beim Austritt wird abgerechnet

Ein Guthaben, das nicht mehr durch Freizeit abgebaut werden kann, ist auszuzahlen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur den Freizeitausgleich vorsieht: Ist er tatsächlich nicht mehr möglich, tritt die Vergütung an seine Stelle.

Beispiel: Auszahlung beim Austritt

  1. Saldo bei Austritt: 62 Stunden.
  2. Monatsgehalt 3.400 €, Wochenarbeitszeit 38 Stunden.
  3. Stundensatz: 3.400 € ÷ (38 × 4,348) = 20,58 €.
  4. Auszahlung: 62 × 20,58 € = 1.275,96 € brutto.

Häufiger Fehler

Das Guthaben wird über Jahre aufgebaut und niemand rechnet aus, was es kostet. Bei zwölf Beschäftigten mit je 60 Stunden sind das schnell 15.000 €, die als Rückstellung in der Bilanz stehen müssten und es oft nicht tun.

Nachlesen

§ 307 Abs. 1 BGB
§ 611a Abs. 2 BGB
§§ 7b bis 7e SGB IV für Langzeitkonten

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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