Mehrarbeit
Mehrarbeit ist im engeren Sinn die Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Überstunden sind Arbeit über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus. Umgangssprachlich werden beide Begriffe vermischt.
Stand:September 2026
Warum die Unterscheidung zählt
Wer in Vollzeit 40 Stunden vereinbart hat und 44 arbeitet, leistet vier Überstunden, aber keine Mehrarbeit im gesetzlichen Sinn: Die werktägliche Grenze von acht Stunden ist nicht überschritten, wenn sich die Zeit auf sechs Werktage verteilt.
Wer in Teilzeit 20 Stunden vereinbart hat und 28 arbeitet, leistet acht Überstunden. Auch das ist keine Mehrarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Praktisch relevant wird der Unterschied bei tariflichen Zuschlägen, die häufig erst ab der gesetzlichen oder der tariflichen Vollzeitgrenze greifen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Teilzeit
Eine Regelung, nach der Zuschläge erst ab der Vollzeitgrenze gezahlt werden, benachteiligt Teilzeitkräfte, weil sie diese Grenze seltener erreichen. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Klauseln wiederholt an § 4 Abs. 1 TzBfG gemessen und für unwirksam gehalten, soweit kein sachlicher Grund vorliegt.
Für die Praxis heißt das: Ein Zuschlag, der an die individuell vereinbarte Arbeitszeit anknüpft, ist der sichere Weg.
Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.
Anordnung und Duldung
Überstunden entstehen nicht dadurch, dass jemand länger bleibt. Sie müssen angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Wer sie einklagt, muss das darlegen und beweisen.
Die Erfassungspflicht ändert daran nichts. Das Bundesarbeitsgericht hat am 04.05.2022 (5 AZR 359/21) ausdrücklich entschieden, dass sie die Beweislast im Überstundenprozess nicht umkehrt.
Beispiel: Teilzeit mit 25 Wochenstunden
- Vereinbart: 25 Stunden, geleistet: 33 Stunden in einer Woche.
- Überstunden: 8. Mehrarbeit nach ArbZG: keine, die Tagesgrenze wurde eingehalten.
- Ein tariflicher Zuschlag ab 38 Stunden greift nicht.
- Nach § 4 Abs. 1 TzBfG ist eine solche Klausel angreifbar, weil sie Teilzeitkräfte benachteiligt.
Häufiger Fehler
Die beiden Begriffe werden in einer Betriebsvereinbarung synonym verwendet. Spätestens beim ersten Streit über einen Zuschlag ist unklar, was gemeint war, und die Auslegung geht zu Lasten des Verwenders.
Nachlesen
- § 3 ArbZG
- § 4 Abs. 1 TzBfG
- BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Verwandte Begriffe
Zeitguthaben
Ein Zeitguthaben ist der positive Saldo eines Arbeitszeitkontos: geleistete Stunden, die über der Sollzeit liegen und noch nicht durch Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen sind.
Zeitzuschlag
Ein Zeitzuschlag ist ein Aufschlag auf den Grundlohn für Arbeit zu bestimmten Zeiten oder über die reguläre Arbeitszeit hinaus. Bis auf die Nachtarbeit besteht dafür kein gesetzlicher Anspruch.
Pauschalabgeltung
Eine Pauschalabgeltung ist die Vertragsklausel, nach der Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt bereits bezahlt sein sollen. In der verbreiteten Formulierung ist sie unwirksam.
Freizeitausgleich
Freizeitausgleich bedeutet, dass geleistete Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung ausgeglichen wird statt durch Auszahlung. Er setzt eine Vereinbarung voraus, aus dem Gesetz folgt er nicht.