Lexikon

Ersatzruhetag

Ein Ersatzruhetag ist ein arbeitsfreier Werktag, der für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag zu gewähren ist. Er ist keine freiwillige Leistung, sondern die gesetzliche Bedingung der Ausnahme.

Stand: September 2026

Zwei Fristen, nicht eine

Für einen Beschäftigungssonntag ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren. Für einen gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beträgt die Frist acht Wochen.

Die beiden Fristen werden regelmäßig verwechselt. Wer für einen Feiertagseinsatz zwei Wochen ansetzt, plant enger als nötig; wer für einen Sonntag acht Wochen ansetzt, verstößt gegen das Gesetz.

Dazu die 15 freien Sonntage

Unabhängig vom Ersatzruhetag müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). In einigen Bereichen, etwa bei Kraftfahrern und Beifahrern, liegt die Zahl niedriger.

Diese Zählung läuft über das Kalenderjahr und je Person, nicht je Abteilung. Sie ist der Punkt, an dem es bei durchgehendem Betrieb in der Prüfung am ehesten klemmt, weil sie im Wochenplan unsichtbar ist.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Der Ersatzruhetag ist ein ganzer Tag

Er muss ein voller Werktag ohne Arbeitsleistung sein. Ein halber freier Tag oder ein Ausgleich in Geld erfüllt die Pflicht nicht. Auch die Ruhezeit von elf Stunden davor und danach gilt weiterhin, der Ersatzruhetag verlängert sie faktisch.

Beispiel: Sonntagsdienst am 8. März

  1. Beschäftigung am Sonntag, 8. März.
  2. Zwei-Wochen-Zeitraum: 2. bis 15. März, weil er den Beschäftigungstag einschließt.
  3. Der Ersatzruhetag muss in diesem Zeitraum liegen, ein freier Tag am 20. März reicht nicht.
  4. Der Sonntag zählt außerdem gegen die 15 freien Sonntage des Jahres.

Häufiger Fehler

Der freie Tag nach einer Sonntagsschicht wird als Ersatzruhetag gewertet, obwohl er ohnehin im Plan stand. Ein regulär freier Tag erfüllt die Pflicht nur, wenn er nicht schon aus anderem Grund frei war.

Nachlesen

§ 11 Abs. 1 ArbZG
„Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.“
§ 11 Abs. 3 ArbZG
„Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.“
§ 10 ArbZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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