Feiertagsvergütung
Die Feiertagsvergütung ist das Entgelt für Arbeitszeit, die allein wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Sie ist keine Zulage, sondern die Fortzahlung des regulären Lohns.
Stand:September 2026
Der Feiertag muss die Ursache sein
Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht der Anspruch nur, wenn die Arbeitszeit gerade wegen des Feiertags ausfällt. Wer an dem Tag ohnehin frei gehabt hätte, etwa weil er in Teilzeit dienstags nicht arbeitet, hat keinen Anspruch für einen Feiertag an einem Dienstag.
Fällt der Feiertag dagegen auf einen regulären Arbeitstag, wird die Sollzeit dieses Tages vergütet. Im Zeitkonto wird sie gutgeschrieben, nicht abgezogen.
Teilzeit mit ungleich verteilten Tagen
Hier kommt es auf den konkreten Tag an. Wer montags acht und freitags vier Stunden arbeitet, bekommt für einen Feiertag am Montag acht Stunden gutgeschrieben und für einen am Freitag vier.
Eine pauschale Gutschrift von einem Fünftel der Wochenarbeitszeit wäre in beiden Fällen falsch: einmal zu wenig, einmal zu viel.
Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.
Wer am Feiertag arbeitet
Wer am Feiertag tatsächlich arbeitet, hat keinen Anspruch nach § 2 EFZG, weil nichts ausgefallen ist. Er bekommt seinen normalen Lohn, dazu einen Ersatzruhetag binnen acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG) und, falls vereinbart, einen Feiertagszuschlag.
Ein solcher Zuschlag ist nach § 3b EStG bis zu 125 Prozent steuerfrei, an Weihnachten und am 1. Mai bis zu 150 Prozent.
Beispiel: Teilzeit an drei Tagen
- Arbeitstage Montag, Mittwoch, Donnerstag zu je 6 Stunden.
- Feiertag am Mittwoch: 6 Stunden werden vergütet und im Konto gutgeschrieben.
- Feiertag am Dienstag: kein Anspruch, es fällt keine Arbeitszeit aus.
- Ein pauschales Fünftel von 18 Wochenstunden wären 3,6 Stunden und damit in beiden Fällen falsch.
Häufiger Fehler
Bei Teilzeit wird der Feiertag pauschal mit einem Fünftel der Wochenstunden gutgeschrieben. Richtig ist die Sollzeit des konkreten Wochentags.
Nachlesen
- § 2 Abs. 1 EFZG
- § 11 Abs. 3 ArbZG, § 3b Abs. 1 EStG
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Verwandte Begriffe
Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung ist die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen, ohne dass gearbeitet wird.
Sollstunden
Sollstunden sind die Stunden, die eine Person in einem Zeitraum vertraglich zu leisten hat. Sie sind die Vergleichsgröße für die tatsächlich geleisteten Stunden und damit die Grundlage jedes Zeitkontos.
Ersatzruhetag
Ein Ersatzruhetag ist ein arbeitsfreier Werktag, der für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag zu gewähren ist. Er ist keine freiwillige Leistung, sondern die gesetzliche Bedingung der Ausnahme.
Zeitzuschlag
Ein Zeitzuschlag ist ein Aufschlag auf den Grundlohn für Arbeit zu bestimmten Zeiten oder über die reguläre Arbeitszeit hinaus. Bis auf die Nachtarbeit besteht dafür kein gesetzlicher Anspruch.