Lexikon

Feiertagsvergütung

Die Feiertagsvergütung ist das Entgelt für Arbeitszeit, die allein wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Sie ist keine Zulage, sondern die Fortzahlung des regulären Lohns.

Stand:September 2026

Der Feiertag muss die Ursache sein

Nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht der Anspruch nur, wenn die Arbeitszeit gerade wegen des Feiertags ausfällt. Wer an dem Tag ohnehin frei gehabt hätte, etwa weil er in Teilzeit dienstags nicht arbeitet, hat keinen Anspruch für einen Feiertag an einem Dienstag.

Fällt der Feiertag dagegen auf einen regulären Arbeitstag, wird die Sollzeit dieses Tages vergütet. Im Zeitkonto wird sie gutgeschrieben, nicht abgezogen.

Teilzeit mit ungleich verteilten Tagen

Hier kommt es auf den konkreten Tag an. Wer montags acht und freitags vier Stunden arbeitet, bekommt für einen Feiertag am Montag acht Stunden gutgeschrieben und für einen am Freitag vier.

Eine pauschale Gutschrift von einem Fünftel der Wochenarbeitszeit wäre in beiden Fällen falsch: einmal zu wenig, einmal zu viel.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Wer am Feiertag arbeitet

Wer am Feiertag tatsächlich arbeitet, hat keinen Anspruch nach § 2 EFZG, weil nichts ausgefallen ist. Er bekommt seinen normalen Lohn, dazu einen Ersatzruhetag binnen acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG) und, falls vereinbart, einen Feiertagszuschlag.

Ein solcher Zuschlag ist nach § 3b EStG bis zu 125 Prozent steuerfrei, an Weihnachten und am 1. Mai bis zu 150 Prozent.

Beispiel: Teilzeit an drei Tagen

  1. Arbeitstage Montag, Mittwoch, Donnerstag zu je 6 Stunden.
  2. Feiertag am Mittwoch: 6 Stunden werden vergütet und im Konto gutgeschrieben.
  3. Feiertag am Dienstag: kein Anspruch, es fällt keine Arbeitszeit aus.
  4. Ein pauschales Fünftel von 18 Wochenstunden wären 3,6 Stunden und damit in beiden Fällen falsch.

Häufiger Fehler

Bei Teilzeit wird der Feiertag pauschal mit einem Fünftel der Wochenstunden gutgeschrieben. Richtig ist die Sollzeit des konkreten Wochentags.

Nachlesen

§ 2 Abs. 1 EFZG
§ 11 Abs. 3 ArbZG, § 3b Abs. 1 EStG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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