Lexikon

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung ist die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen, ohne dass gearbeitet wird.

Stand:September 2026

Die Grundregel

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG); davor zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Für gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, gilt § 2 EFZG: Die ausgefallene Arbeitszeit ist zu vergüten. Deshalb wird ein Feiertag im Zeitkonto mit der Sollzeit gutgeschrieben und nicht als Fehlzeit gebucht.

Wann die sechs Wochen neu beginnen

Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt die Frist sofort von vorn. Bei derselben Erkrankung nur dann, wenn zwischen den Zeiträumen mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit lagen oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

Treffen zwei Erkrankungen zeitlich zusammen, verlängert das die Frist nicht. Beginnt die zweite dagegen erst, nachdem die erste beendet war, läuft eine neue Sechs-Wochen-Frist.

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Wie viel gezahlt wird

Nach dem Lohnausfallprinzip das Entgelt, das ohne die Arbeitsunfähigkeit angefallen wäre (§ 4 Abs. 1 EFZG). Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die ohne die Krankheit angefallen wären, gehören dazu.

Nicht dazu gehört zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt (§ 4 Abs. 1a EFZG). Wer regelmäßig Überstunden leistet, bekommt sie im Krankheitsfall also nicht ersetzt.

Beispiel: zwei Krankheitszeiträume

  1. Erste Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibenvorfall: 15. Januar bis 20. Februar, fünf Wochen.
  2. Zweite wegen derselben Ursache ab 10. April: nur noch eine Woche Anspruch.
  3. Grund: keine sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit, keine zwölf Monate seit dem 15. Januar.
  4. Ab dem 17. April zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Häufiger Fehler

Der Feiertag wird als Fehltag gebucht und die Sollzeit nicht gutgeschrieben. Über ein Jahr summiert sich das in der Fünftagewoche auf bis zu 13 Tage Minus, die niemand verursacht hat.

Nachlesen

§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“
§ 2 EFZG, § 3 Abs. 3 EFZG, § 4 Abs. 1 und 1a EFZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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