Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die während des Urlaubs weitergezahlt wird. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld, einer freiwilligen Sonderzahlung.
Stand: September 2026
Die Berechnung nach § 11 BUrlG
Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn. Ausgenommen ist das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt.
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit fließen dagegen ein, weil sie zum regelmäßigen Verdienst gehören. Bei einem festen Monatsgehalt ohne variable Bestandteile ändert sich rechnerisch nichts, das Gehalt läuft weiter.
Verdienstkürzungen bleiben außer Betracht
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt. Der Urlaub soll den normalen Verdienst sichern, nicht einen zufällig schlechten Zeitraum abbilden.
Umgekehrt wirken Erhöhungen sofort: Steigt der Lohn nicht nur vorübergehend, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.
Urlaubsentgelt ist nicht Urlaubsgeld
Das Urlaubsentgelt ist die gesetzlich geschuldete Fortzahlung. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung folgt.
Die Verwechslung ist häufig und hat Folgen: Auf das Urlaubsentgelt besteht immer ein Anspruch, auf Urlaubsgeld nur, wenn es vereinbart ist.
Beispiel: variabler Verdienst mit Zuschlägen
- Letzte 13 Wochen: 8.450 € Grundlohn plus 940 € Nacht- und Sonntagszuschläge.
- Zusätzlich gezahlte Überstundenvergütung von 610 € bleibt außen vor.
- Basis: 9.390 € für 13 Wochen, also 722,31 € je Woche.
- Bei 5 Arbeitstagen je Woche: 144,46 € je Urlaubstag.
Häufiger Fehler
Nur das Grundgehalt wird fortgezahlt und Zuschläge werden weggelassen. Wer regelmäßig nachts oder sonntags arbeitet, verdient im Urlaub sonst deutlich weniger als in einer Arbeitswoche, und das ist nicht zulässig.
Nachlesen
- § 11 Abs. 1 BUrlG
- „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.“
- § 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BUrlG
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Verwandte Begriffe
Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist die Zahl bezahlter freier Tage im Kalenderjahr. Gesetzlich sind es mindestens 24 Werktage, gerechnet auf eine Sechstagewoche.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs in Geld. Sie ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann.
Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung ist die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen, ohne dass gearbeitet wird.