Lexikon

Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs in Geld. Sie ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann.

Stand:September 2026

Das Abgeltungsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann Urlaub nicht durch Geld ersetzt werden. Der Urlaub dient der Erholung, und dieser Zweck lässt sich nicht auszahlen. Eine Vereinbarung, die das trotzdem vorsieht, ist unwirksam.

Praktisch heißt das: Wer im November merkt, dass er seine Tage nicht mehr unterbringt, kann sie sich nicht auszahlen lassen. Er kann sie nur nehmen oder, unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG, übertragen.

Die Berechnung

Abgegolten wird mit dem Urlaubsentgelt, das für die betreffenden Tage angefallen wäre, also nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen (§ 11 BUrlG).

Die Abgeltung ist steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie ist kein Schadensersatz und auch keine Abfindung.

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Auch bei Tod des Arbeitsverhältnisses

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod der beschäftigten Person endet. Der Anspruch geht auf die Erben über (Urteile vom 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16).

Beispiel: Austritt zum 31. Juli

  1. Jahresanspruch 30 Tage, Wartezeit erfüllt, Austritt nach dem 30. Juni.
  2. Voller Jahresanspruch, keine Kürzung auf Zwölftel.
  3. Genommen: 12 Tage, offen: 18 Tage.
  4. Bei 144,46 € Urlaubsentgelt je Tag: 18 × 144,46 € = 2.600,28 € brutto.

Häufiger Fehler

Beim Austritt nach dem 30. Juni wird anteilig gekürzt. Wer die Wartezeit erfüllt hat und in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat den vollen Jahresanspruch, und der ist vollständig abzugelten.

Nachlesen

§ 7 Abs. 4 BUrlG
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
§ 11 BUrlG, § 5 Abs. 1 Buchstabe c BUrlG
EuGH, Urteile vom 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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