Lexikon

Teilurlaub

Teilurlaub ist der anteilige Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Stand:September 2026

Die drei Fälle

Erstens, wenn die Wartezeit von sechs Monaten im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden kann, also bei Eintritt ab dem 1. Juli. Zweitens, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erfüllung der Wartezeit endet. Drittens, wenn jemand nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet.

Der wichtigste Umkehrschluss steht im dritten Fall: Wer nach dem 30. Juni ausscheidet und die Wartezeit erfüllt hat, behält den vollen Jahresanspruch. Eine Kürzung auf Zwölftel ist dann nicht zulässig.

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Aufrundung von Bruchteilen

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile unter einem halben Tag bleiben dagegen stehen, sie werden nicht abgerundet.

Die Regel gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub kann etwas anderes vereinbart sein.

Beispiel: Eintritt am 15. September

  1. Jahresanspruch 30 Tage, Wartezeit im Jahr nicht mehr erfüllbar.
  2. Volle Beschäftigungsmonate 2026: Oktober, November, Dezember, also drei.
  3. 30 ÷ 12 × 3 = 7,5 Tage.
  4. Aufrundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf 8 Tage.

Häufiger Fehler

Beim Austritt im Oktober wird auf zehn Zwölftel gekürzt. Wer nach dem 30. Juni ausscheidet und die Wartezeit erfüllt hat, hat den vollen Jahresanspruch, auch wenn er nur zehn Monate da war.

Nachlesen

§ 5 Abs. 2 BUrlG
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“
§ 5 Abs. 1 BUrlG, § 4 BUrlG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

wissen.ugur_aydogan_produktentwicklung_bei

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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