Lexikon

Brückenteilzeit

Brückenteilzeit ist ein Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre, mit anschließender Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Geregelt ist sie in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Stand:September 2026

Wer den Anspruch hat

Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, und der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Auszubildende zählen dabei nicht mit.

Der Antrag ist in Textform zu stellen, spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung, mit Angabe des Umfangs und des Zeitraums. Der Arbeitgeber muss ihn spätestens einen Monat vor Beginn ablehnen, sonst gilt die Verringerung als festgelegt.

Die Zumutbarkeitsgrenze

Bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Arbeitnehmern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Der Anspruch besteht nur für jeweils einen Beschäftigten je angefangene 15 Arbeitnehmer über 45 hinaus (§ 9a Abs. 2 TzBfG). Bei 100 Arbeitnehmern sind das vier Personen gleichzeitig.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Was danach passiert

Nach Ablauf des Zeitraums kehrt die Person automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück. Ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit ist frühestens ein Jahr nach der Rückkehr möglich.

Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder auf eine vorzeitige Rückkehr. Das unterscheidet sie von der unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG, aus der es kein gesetzliches Rückkehrrecht gibt.

Beispiel: Antrag und Fristen

  1. Betrieb mit 120 Arbeitnehmern, Zumutbarkeitsgrenze: 5 Personen gleichzeitig.
  2. Gewünschte Verringerung von 40 auf 25 Stunden ab 1. Juli, für zwei Jahre.
  3. Antrag in Textform spätestens am 31. März.
  4. Ablehnung des Arbeitgebers spätestens am 31. Mai, sonst gilt die Verringerung.
  5. Rückkehr auf 40 Stunden automatisch zum 30. Juni des übernächsten Jahres.

Häufiger Fehler

Der Urlaubsanspruch wird bei der Rückkehr falsch gerechnet. Maßgeblich ist die Zahl der Arbeitstage je Woche, und ein bereits erworbener Anspruch darf bei einer Verringerung nicht rückwirkend gekürzt werden.

Nachlesen

§ 8 TzBfG, § 9 TzBfG, § 9a TzBfG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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