Lexikon

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch ist die Zahl bezahlter freier Tage im Kalenderjahr. Gesetzlich sind es mindestens 24 Werktage, gerechnet auf eine Sechstagewoche.

Stand:September 2026

Warum 24 Werktage vier Wochen sind

Das Bundesurlaubsgesetz rechnet in Werktagen, also in allen Tagen außer Sonn- und Feiertagen. 24 Werktage entsprechen bei sechs Werktagen je Woche genau vier Wochen.

Wer an fünf Tagen arbeitet, hat denselben Anspruch: 24 ÷ 6 × 5 = 20 Arbeitstage, ebenfalls vier Wochen. Die Umrechnung kürzt nicht, sie überträgt.

Die Wartezeit und was vorher gilt

Der volle Anspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Davor besteht ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.

Die Wartezeit verschiebt den vollen Anspruch, sie streicht ihn nicht. Wer am 1. April anfängt, hat ab dem 1. Oktober den vollen Jahresanspruch, nicht nur neun Zwölftel.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Änderung der Arbeitstage im laufenden Jahr

Wechselt jemand die Zahl der Arbeitstage je Woche, wird der Anspruch abschnittsweise berechnet: für jeden Zeitraum mit der dort geltenden Wochentagezahl. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein bereits erworbener Anspruch bei einer Verringerung nicht nachträglich gekürzt werden darf.

Bei einer Erhöhung gilt umgekehrt, dass für zurückliegende Zeiträume nicht nachträglich mehr Urlaub entsteht.

Beispiel: Wechsel von fünf auf drei Tage

  1. 30 Urlaubstage bei fünf Arbeitstagen je Woche.
  2. Januar bis Juni in Vollzeit: 30 ÷ 12 × 6 = 15 Tage.
  3. Juli bis Dezember mit drei Tagen: (30 ÷ 5 × 3) ÷ 12 × 6 = 9 Tage.
  4. Gesamtanspruch im Jahr: 24 Tage.

Häufiger Fehler

Der Jahresanspruch wird nach dem Wechsel pauschal auf das neue Modell umgerechnet. Damit wird der in der Vollzeitphase erworbene Anspruch nachträglich gekürzt, und genau das ist unzulässig.

Nachlesen

§ 3 Abs. 1 BUrlG
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“
§ 4 BUrlG
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
§ 3 Abs. 2 BUrlG, § 5 BUrlG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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