Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist die Zahl bezahlter freier Tage im Kalenderjahr. Gesetzlich sind es mindestens 24 Werktage, gerechnet auf eine Sechstagewoche.
Stand:September 2026
Warum 24 Werktage vier Wochen sind
Das Bundesurlaubsgesetz rechnet in Werktagen, also in allen Tagen außer Sonn- und Feiertagen. 24 Werktage entsprechen bei sechs Werktagen je Woche genau vier Wochen.
Wer an fünf Tagen arbeitet, hat denselben Anspruch: 24 ÷ 6 × 5 = 20 Arbeitstage, ebenfalls vier Wochen. Die Umrechnung kürzt nicht, sie überträgt.
Die Wartezeit und was vorher gilt
Der volle Anspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Davor besteht ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.
Die Wartezeit verschiebt den vollen Anspruch, sie streicht ihn nicht. Wer am 1. April anfängt, hat ab dem 1. Oktober den vollen Jahresanspruch, nicht nur neun Zwölftel.
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Änderung der Arbeitstage im laufenden Jahr
Wechselt jemand die Zahl der Arbeitstage je Woche, wird der Anspruch abschnittsweise berechnet: für jeden Zeitraum mit der dort geltenden Wochentagezahl. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein bereits erworbener Anspruch bei einer Verringerung nicht nachträglich gekürzt werden darf.
Bei einer Erhöhung gilt umgekehrt, dass für zurückliegende Zeiträume nicht nachträglich mehr Urlaub entsteht.
Beispiel: Wechsel von fünf auf drei Tage
- 30 Urlaubstage bei fünf Arbeitstagen je Woche.
- Januar bis Juni in Vollzeit: 30 ÷ 12 × 6 = 15 Tage.
- Juli bis Dezember mit drei Tagen: (30 ÷ 5 × 3) ÷ 12 × 6 = 9 Tage.
- Gesamtanspruch im Jahr: 24 Tage.
Häufiger Fehler
Der Jahresanspruch wird nach dem Wechsel pauschal auf das neue Modell umgerechnet. Damit wird der in der Vollzeitphase erworbene Anspruch nachträglich gekürzt, und genau das ist unzulässig.
Nachlesen
- § 3 Abs. 1 BUrlG
- „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“
- § 4 BUrlG
- „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
- § 3 Abs. 2 BUrlG, § 5 BUrlG
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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Verwandte Begriffe
Teilurlaub
Teilurlaub ist der anteilige Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Resturlaub
Resturlaub ist der Teil des Jahresurlaubs, der bis zum Jahresende nicht genommen wurde. Ob er verfällt oder ins nächste Jahr übergeht, hängt nicht nur vom Kalender ab.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs in Geld. Sie ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann.
Werktag
Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, also Montag bis Samstag. Das Arbeitszeitgesetz und das Bundesurlaubsgesetz rechnen in Werktagen, nicht in Arbeitstagen.
Sonderurlaub
Sonderurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit aus einem persönlichen Anlass, etwa Umzug, Hochzeit, Geburt oder Todesfall. Ob sie bezahlt ist, hängt von § 616 BGB und vom Arbeitsvertrag ab.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die während des Urlaubs weitergezahlt wird. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld, einer freiwilligen Sonderzahlung.
Brückenteilzeit
Brückenteilzeit ist ein Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre, mit anschließender Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Geregelt ist sie in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz.