Lexikon

Resturlaub

Resturlaub ist der Teil des Jahresurlaubs, der bis zum Jahresende nicht genommen wurde. Ob er verfällt oder ins nächste Jahr übergeht, hängt nicht nur vom Kalender ab.

Stand:September 2026

Die Regel im Gesetz

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe sie rechtfertigen; dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden.

Nach dem reinen Gesetzeswortlaut verfiele Urlaub also spätestens am 31. März. Diese Lesart gilt seit 2019 nicht mehr uneingeschränkt.

Die Hinweispflicht des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.02.2019 (9 AZR 541/15) in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber die Person zuvor konkret aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls verfällt.

Unterbleibt dieser Hinweis, verfällt der Urlaub nicht. Er wird zum Resturlaub des Folgejahres und sammelt sich weiter an. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass in diesem Fall auch die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nicht zu laufen beginnt (Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20).

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Was ein wirksamer Hinweis leistet

Er muss individuell sein, nicht ein Aushang am schwarzen Brett. Er muss die konkrete Zahl der offenen Tage nennen, zur Beantragung auffordern und den Verfallszeitpunkt benennen. Und er muss so früh kommen, dass der Urlaub tatsächlich noch genommen werden kann.

Ein Textbaustein in der Gehaltsabrechnung genügt der Rechtsprechung in der Regel nicht, weil er weder konkret auffordert noch belegbar zugegangen ist.

Beispiel: ohne Hinweis über drei Jahre

  1. 2024: 8 Tage nicht genommen, kein Hinweis erfolgt.
  2. 2025: 6 Tage nicht genommen, kein Hinweis erfolgt.
  3. 2026: 30 Tage Anspruch plus 14 Tage Resturlaub aus den Vorjahren.
  4. Gesamtanspruch 44 Tage. Ein Verfall ist nicht eingetreten, die Verjährung hat nicht begonnen.

Häufiger Fehler

Der Verfall zum 31. März wird als selbstverständlich behandelt. Ohne dokumentierte individuelle Aufforderung und Belehrung tritt er nicht ein, und die Ansprüche summieren sich über Jahre.

Nachlesen

§ 7 Abs. 3 BUrlG
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15
BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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