Sonderurlaub
Sonderurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit aus einem persönlichen Anlass, etwa Umzug, Hochzeit, Geburt oder Todesfall. Ob sie bezahlt ist, hängt von § 616 BGB und vom Arbeitsvertrag ab.
Stand: September 2026
Die gesetzliche Grundlage
Nach § 616 BGB behält den Vergütungsanspruch, wer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Die Vorschrift nennt weder Anlässe noch Tage. Beides ergibt sich aus der Rechtsprechung und aus dem, was üblich ist: ein Tag bei Umzug aus betrieblichem Anlass, ein bis zwei Tage bei der Geburt des eigenen Kindes, ein bis drei Tage beim Tod naher Angehöriger.
Der Ausschluss ist zulässig
§ 616 BGB ist dispositiv, kann also durch Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. In der Praxis ist der Ausschluss in Arbeitsverträgen weit verbreitet.
Ist die Vorschrift ausgeschlossen, entfällt nicht das Recht fernzubleiben, sondern nur der Vergütungsanspruch. Die Freistellung ist dann unbezahlt, oder es wird Urlaub genommen.
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Warum eine eigene Regelung besser ist
Ohne Regelung wird bei jedem Anlass neu diskutiert, und die Ergebnisse fallen unterschiedlich aus. Eine Liste der Anlässe mit Tagen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung schafft Klarheit und verhindert, dass aus Einzelfällen eine betriebliche Übung wird.
Wer sie schreibt, sollte sie vollständig machen: Was nicht drinsteht, ist im Zweifel nicht gemeint, wenn § 616 BGB zugleich ausgeschlossen ist.
Häufiger Fehler
Der Vertrag schließt § 616 BGB aus, in der Praxis wird trotzdem bezahlt freigestellt. Nach mehrfacher gleichförmiger Handhabung entsteht eine betriebliche Übung, an die der Betrieb dann gebunden ist.
Nachlesen
- § 616 Satz 1 BGB
- „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
- § 275 Abs. 3 BGB, § 45 SGB V
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: September 2026
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