Lexikon

Kinderkrankentage

Kinderkrankentage sind Arbeitstage, an denen Versicherte zur Betreuung eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben und dafür Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten.

Stand:September 2026

Die Zahlen für 2026

Der Regelanspruch nach § 45 Abs. 2 SGB V beträgt zehn Arbeitstage je Kind und Elternteil, höchstens 25 im Kalenderjahr; für Alleinerziehende 20 je Kind, höchstens 50.

Für das Kalenderjahr 2026 gelten erhöhte Werte: 15 Arbeitstage je Kind, höchstens 35 im Jahr, für Alleinerziehende 30 je Kind, höchstens 70. Bei mehr als zwei Kindern greift also die Gesamtgrenze, nicht die Summe der Einzelansprüche.

Voraussetzungen

Das Kind muss das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Beide, die versicherte Person und das Kind, müssen gesetzlich krankenversichert sein. Und es darf keine andere im Haushalt lebende Person zur Verfügung stehen, die die Betreuung übernehmen kann.

Nachzuweisen ist die Betreuungsbedürftigkeit durch ärztliche Bescheinigung. Die Krankenkasse zahlt das Kinderkrankengeld, nicht der Arbeitgeber.

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Das Verhältnis zu § 616 BGB

Nach § 616 BGB bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn jemand für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem persönlichen Grund ohne Verschulden verhindert ist. Das kann auch die Pflege eines kranken Kindes erfassen.

Diese Vorschrift ist allerdings abdingbar, und sie ist in sehr vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Wo sie ausgeschlossen ist, bleibt nur der Weg über § 45 SGB V mit unbezahlter Freistellung und Kinderkrankengeld.

Beispiel: zwei Kinder, ein Elternteil, 2026

  1. Anspruch je Kind: 15 Arbeitstage.
  2. Zwei Kinder ergeben rechnerisch 30 Tage.
  3. Die Gesamtgrenze von 35 Tagen ist nicht überschritten, es bleiben 30.
  4. Bei drei Kindern wären es rechnerisch 45, gedeckelt auf 35.

Häufiger Fehler

Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter, obwohl § 616 BGB im Vertrag ausgeschlossen ist. Das ist keine Kulanz, sondern eine Leistung ohne Rechtsgrund, die als betriebliche Übung dauerhaft binden kann.

Nachlesen

§ 45 Abs. 1 bis 3 SGB V
§ 616 Satz 1 BGB
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

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Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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