Lexikon

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine erkrankte Person die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit, nicht die Erkrankung als solche.

Stand: September 2026

Zwei getrennte Pflichten

Die Anzeigepflicht verlangt, Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, also ohne schuldhaftes Zögern und in der Regel vor Arbeitsbeginn. Die Nachweispflicht verlangt eine ärztliche Bescheinigung, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, vorzulegen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag.

Beide Pflichten sind voneinander unabhängig. Wer die Bescheinigung fristgerecht einreicht, aber nicht angerufen hat, hat trotzdem gegen die Anzeigepflicht verstoßen.

Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung früher verlangen

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist er berechtigt, die Vorlage der Bescheinigung früher zu verlangen, auch ab dem ersten Tag. Ein Grund muss dafür nicht genannt werden, und ein Verdacht ist nicht erforderlich.

Sinnvoll ist eine einheitliche Regelung in einer Betriebsvereinbarung. Wo ein Betriebsrat besteht, ist die generelle Anordnung mitbestimmungspflichtig; eine Anordnung im Einzelfall dagegen nicht.

Diese Größen rechnet MetronHR selbst: Zeitkonten, Zuschläge, Überstunden und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, bei jeder Buchung.

Krankheit während des Urlaubs

Werden Beschäftigte während des Urlaubs arbeitsunfähig, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Sie bekommen die Tage zurück.

Erforderlich ist die ärztliche Bescheinigung, und zwar für jeden Tag, der nicht angerechnet werden soll. Die Drei-Tage-Regel des § 5 EFZG gilt hier nicht: Wer einen einzigen Urlaubstag zurückhaben will, braucht dafür ein Attest.

Häufiger Fehler

Die Bescheinigung wird erst „ab dem vierten Tag" verlangt, obwohl die Frist anders läuft: Sie greift, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, und die Vorlage ist am darauffolgenden Arbeitstag fällig. Bei einer Erkrankung ab Donnerstag ist das nicht der Montag.

Nachlesen

§ 5 Abs. 1 EFZG
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
§ 9 BUrlG, § 3 EFZG

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

Begriffe kennen ist das eine. Sie sauber abrechnen das andere.

MetronHR führt Zeitkonten, rechnet Zuschläge und prüft die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes automatisch. 14 Tage kostenlos testen.

Ohne Kreditkarte, jederzeit kündbar