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Was sich geändert hat und was nicht
Geändert hat sich der Weg des Nachweises: Die Arztpraxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Der gelbe Schein für den Arbeitgeber entfällt bei gesetzlich Versicherten.
Nicht geändert hat sich die Pflicht der Beschäftigten, die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die eAU ersetzt den Nachweis, nicht die Anzeige. Wer sich nicht meldet, verstößt weiterhin gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
Wer nicht erfasst ist
Privat Versicherte, geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, Arbeitsunfähigkeit im Ausland und Bescheinigungen von Ärzten ohne Kassenzulassung. In diesen Fällen bleibt es beim Papiernachweis.
Auch für Kinderkrankentage und für Rehabilitationsmaßnahmen gilt ein eigenes Verfahren. Die eAU deckt nur die eigene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab.
Was der Abruf voraussetzt
Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Person ihre Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat. Ein Abruf auf Verdacht oder auf Vorrat ist datenschutzrechtlich unzulässig, weil die Erforderlichkeit fehlt.
Die abgerufenen Daten sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO. Sie gehören in den Zugriff derjenigen, die sie für die Entgeltabrechnung brauchen, und nicht in eine allgemein einsehbare Abwesenheitsliste.
Häufiger Fehler
Weil die eAU automatisch abrufbar ist, wird die telefonische Krankmeldung stillschweigend abgeschafft. Die Anzeigepflicht besteht aber unverändert, und ohne Anzeige darf gar nicht abgerufen werden.
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: 2. September 2026