Lexikon

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Verfahren, mit dem Arbeitgeber nach längerer Arbeitsunfähigkeit gemeinsam mit der betroffenen Person klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Stand: September 2026

Wann es fällig wird

Sobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Maßgeblich ist ein rollierender Zeitraum von zwölf Monaten, nicht das Kalenderjahr, und es zählen alle Fehlzeiten zusammen, auch aus verschiedenen Ursachen.

Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht. Sie gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen.

Freiwillig für die Beschäftigten, verpflichtend für den Betrieb

Der Arbeitgeber muss das Verfahren anbieten, die betroffene Person muss nicht teilnehmen. Ohne ihre Zustimmung findet kein BEM statt, und aus einer Ablehnung darf ihr kein Nachteil entstehen.

Das Angebot muss allerdings vollständig und verständlich sein: Es muss die Ziele nennen, auf die Freiwilligkeit hinweisen und darüber aufklären, welche Daten erhoben werden und dass die Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann.

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Die Folge eines fehlenden BEM

Ein unterlassenes BEM macht eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam, verschiebt aber die Darlegungslast erheblich: Der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass auch ein BEM zu keinem milderen Mittel geführt hätte. Diesen Nachweis zu führen ist in der Praxis schwer.

Das ist der Grund, warum das BEM als Formalie behandelt wird, bis es darauf ankommt, und dann fehlt.

Häufiger Fehler

Gezählt werden nur ununterbrochene Fehlzeiten. Die Pflicht greift auch bei wiederholten kurzen Erkrankungen, sobald sie zusammen sechs Wochen im Jahr überschreiten.

Nachlesen

§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“
§ 1 Abs. 2 KSchG, Art. 9 DSGVO

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: September 2026

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