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Arbeitszeit in der Gebäudereinigung: Früh- und Spätdienste, Fahrten, Lohngruppen

Kurz gesagtIn der Gebäudereinigung gilt das Arbeitszeitgesetz ohne Branchenausnahme: acht, höchstens zehn Stunden am Tag und elf Stunden Ruhezeit nach dem letzten Einsatz. Fahrten zwischen zwei Objekten sind Arbeitszeit. Weil die Branche in § 2a SchwarzArbG steht, zeichnest du für deine Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer binnen sieben Tagen auf und bewahrst sie zwei Jahre auf.
Stand: November 20263 Minuten LesezeitArbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 2, 3, 5, 10 · § 17 Mindestlohngesetz (Aufzeichnungspflicht)
Inhalt
  1. Die Grenzen für Reinigungsbetriebe
  2. Früh und spät: die Ruhezeit beginnt nach dem letzten Einsatz
  3. Fahrten zwischen Objekten
  4. Minijobs und mehrere Arbeitgeber
  5. Aufzeichnung und Lohngruppen
  6. Die Gebäudereinigung in der Prüfstatistik des Zolls
  7. Stempeln am Objekt

Die Grenzen für Reinigungsbetriebe

Die Gebäudereinigung hat im Arbeitszeitgesetz keine eigenen Ausnahmen. Besonders macht sie zweierlei: Die Arbeit verteilt sich über den Tag, früh vor Bürobeginn und abends nach Feierabend der Kunden, und sie findet an fremden Adressen statt.

Arbeitszeitregeln für die Gebäudereinigung

RegelGrenzeVorschrift
Arbeitszeit je Werktag8 Stunden, bis 10 bei Ausgleich auf 8 im Schnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen, alle Einsätze eines Tages zusammen§ 3 ArbZG
Ruhezeit11 Stunden nach dem letzten Einsatz des Tages§ 5 Abs. 1 ArbZG
Mehrere ArbeitgeberArbeitszeiten werden zusammengerechnet§ 2 Abs. 1 ArbZG
Sonntagnur, soweit die Reinigung für den regelmäßigen Fortgang eines Betriebs nötig ist und nicht an Werktagen erledigt werden kann§ 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG
AufzeichnungBeginn, Ende, Dauer binnen 7 Tagen, 2 Jahre, mit Zuschlagszeiten, Ausnahmen nach MiLoDokV§ 2a SchwarzArbG, § 17 MiLoG, § 19 AEntG
  • Arbeitszeit je Werktag

    Grenze
    8 Stunden, bis 10 bei Ausgleich auf 8 im Schnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen, alle Einsätze eines Tages zusammen
    Vorschrift
    § 3 ArbZG
  • Ruhezeit

    Grenze
    11 Stunden nach dem letzten Einsatz des Tages
    Vorschrift
    § 5 Abs. 1 ArbZG
  • Mehrere Arbeitgeber

    Grenze
    Arbeitszeiten werden zusammengerechnet
    Vorschrift
    § 2 Abs. 1 ArbZG
  • Sonntag

    Grenze
    nur, soweit die Reinigung für den regelmäßigen Fortgang eines Betriebs nötig ist und nicht an Werktagen erledigt werden kann
    Vorschrift
    § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG
  • Aufzeichnung

    Grenze
    Beginn, Ende, Dauer binnen 7 Tagen, 2 Jahre, mit Zuschlagszeiten, Ausnahmen nach MiLoDokV
    Vorschrift
    § 2a SchwarzArbG, § 17 MiLoG, § 19 AEntG

Früh und spät: die Ruhezeit beginnt nach dem letzten Einsatz

Viele Reinigungskräfte arbeiten im geteilten Dienst: morgens von 5 bis 8 Uhr in einem Bürogebäude, abends von 18 bis 21 Uhr in einer Praxis. Die freie Zeit dazwischen ist keine Arbeitszeit, aber auch keine Ruhezeit. Die elf Stunden beginnen erst um 21 Uhr, der nächste Frühdienst darf also frühestens um 8 Uhr beginnen.

Ein Plan mit Abendreinigung bis 21 Uhr und Frühreinigung ab 5 Uhr am Folgetag verstößt deshalb gegen § 5 ArbZG, auch wenn jeder Einsatz für sich kurz ist. Eine verkürzte Ruhezeit wie in Gastronomie oder Pflege kennt die Gebäudereinigung nicht.

Fahrten zwischen Objekten

Der Weg von zu Hause zum ersten Objekt ist in der Regel keine Arbeitszeit. Die Fahrt vom ersten zum zweiten Objekt während des Arbeitstags ist es. Für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort hat der Europäische Gerichtshof am 10.09.2015 (C-266/14, Tyco) sogar die Fahrt von zu Hause zum ersten und vom letzten Einsatzort nach Hause als Arbeitszeit gewertet.

Bei drei Objekten am Tag können die Zwischenfahrten eine Stunde ausmachen. Sie gehören in die Aufzeichnung, in die Tagesgrenze von zehn Stunden und in den Lohn.

Minijobs und mehrere Arbeitgeber

In der Reinigung arbeiten viele Menschen in mehreren Beschäftigungen gleichzeitig. Das Arbeitszeitgesetz rechnet die Zeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Wer morgens bei einem anderen Betrieb sechs Stunden gearbeitet hat, darf bei dir abends höchstens noch bis zur Tagesgrenze arbeiten, und die Ruhezeit zählt ab dem Ende des letzten Einsatzes, egal bei wem.

Frag die zweite Beschäftigung beim Einstellen ab und lass dir Änderungen melden. Ohne diese Angabe kannst du die Grenze nicht einhalten, auch wenn deine eigenen Dienste kurz sind.

Aufzeichnung und Lohngruppen

Das Gebäudereinigungsgewerbe steht in § 2a Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG. Daraus folgt § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, zwei Jahre aufbewahrt. Wer die Zettel einmal im Monat einsammelt, hat die Frist für die meisten Tage schon verpasst.

Für die Branche gilt außerdem ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, seit Januar 2026 nach Angaben des Bundesinnungsverbands 15,00 Euro in Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 18,40 Euro in Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung). Deshalb gilt zusätzlich § 19 AEntG: Sind stundenbezogene Zuschläge zu zahlen, gehören auch Beginn, Ende und Dauer der Zuschlagszeiten in die Aufzeichnung. Wer an einem Tag in beiden Lohngruppen arbeitet, braucht außerdem die Zeit je Tätigkeit, nicht nur Anfang und Ende des Tages.

Ausgenommen sind nach § 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nur Beschäftigte, deren regelmäßiges Monatsentgelt 4.461 Euro brutto überschreitet, oder 2.974 Euro, wenn es nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate gezahlt wurde, sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die im Betrieb mitarbeiten.

Die Gebäudereinigung in der Prüfstatistik des Zolls

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat 2025 in der Gebäudereinigung 949 Arbeitgeber geprüft und 14.954 Personen überprüft. Geprüft wird vor Ort, und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung bereitliegen (§ 17 Abs. 2 MiLoG).

Personenüberprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit 2025 nach Branche (Personen)
  • Gaststätten und Beherbergung74.490 Personen
  • Bau64.761 Personen
  • Spedition, Transport, Logistik23.053 Personen
  • Sicherheitsgewerbe15.843 Personen
  • Friseur und Kosmetik15.787 Personen
  • Gebäudereinigung14.954 Personen
  • Getränkehandel, Kioske, Tankstellenshops3.632 Personen
  • Pflege3.597 Personen
Zahlen als Tabelle
Personenüberprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit 2025 nach Branche
GruppePersonen
Gaststätten und Beherbergung74.490
Bau64.761
Spedition, Transport, Logistik23.053
Sicherheitsgewerbe15.843
Friseur und Kosmetik15.787
Gebäudereinigung14.954
Getränkehandel, Kioske, Tankstellenshops3.632
Pflege3.597

Quelle: Zoll, Durchgeführte Prüfungen 2025, Stand 03.01.2026

Stempeln am Objekt

In MetronHR stempeln Reinigungskräfte per App am Objekt oder am Terminal mit NFC-Karte, ohne Empfang speichert die App lokal. Die Zeit steht minutengenau im System, ohne Rundung, je Objekt, und mehrere Einsätze eines Tages werden für die Tagesgrenze zusammengerechnet.

Im Dienstplan des Professional-Tarifs meldet MetronHR vor der Veröffentlichung, wenn zwischen dem Abend- und dem Frühdienst weniger als die eingestellte Ruhezeit liegt oder die Tages- und Wochengrenze überschritten ist. Am Monatsende stehen die Stunden je Person in der Excel-Monatsübersicht und in der Lohndatei für DATEV.

Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.

Ugur Aydogan, Produktentwicklung bei der AMNAU GmbH

Herausgeberin: AMNAU GmbH

Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.

Zuletzt fachlich geprüft: 2. November 2026

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

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Ist die Fahrt zwischen zwei Objekten Arbeitszeit?

Ja. Die Fahrt vom ersten zum zweiten Objekt während des Arbeitstags zählt zur Arbeitszeit und gehört in die Aufzeichnung.

Wie viel Ruhezeit braucht eine Reinigungskraft zwischen Abend- und Frühdienst?

Elf Stunden nach dem letzten Einsatz. Wer bis 21 Uhr arbeitet, darf frühestens um 8 Uhr wieder anfangen. Eine Verkürzung gibt es für die Gebäudereinigung nicht.

Zählt die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber mit?

Ja. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden für die Tagesgrenze und die Ruhezeit zusammengerechnet.

Muss ich auch für Vollzeitkräfte die Arbeitszeit aufzeichnen?

Ja. Weil die Gebäudereinigung in § 2a SchwarzArbG steht und einen Branchenmindestlohn hat, gelten § 17 MiLoG und § 19 AEntG auch für Vollzeitkräfte. Ausgenommen sind nur Beschäftigte mit hohem Monatsentgelt und mitarbeitende enge Familienangehörige des Arbeitgebers.

Regeln kennen ist das eine. Sie einhalten das andere.

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