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Zwei Regelwerke in einem Betrieb
In einer Spedition arbeiten Menschen nach unterschiedlichen Regeln. Für Lager, Umschlag und Büro gilt das Arbeitszeitgesetz wie überall. Für Fahrerinnen, Fahrer und Beifahrer bei Tätigkeiten im Sinne der EU-Verordnung 561/2006 gilt es mit den Abweichungen des § 21a ArbZG, und Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten richten sich nach dieser Verordnung (§ 21a Abs. 1 und 5 ArbZG).
Lager und Fahrpersonal im Vergleich
| Regel | Lager, Umschlag, Büro | Fahrer und Beifahrer |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | 8 Stunden je Werktag, bis 10 bei Ausgleich in 6 Monaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG) | 48 Stunden je Woche, bis 60 bei Ausgleich in 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen (§ 21a Abs. 4 ArbZG) |
| Woche | Werktage Montag bis Samstag | Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr (§ 21a Abs. 2 ArbZG) |
| Ruhezeit | 11 Stunden (§ 5 ArbZG) | nach VO (EG) 561/2006 (§ 21a Abs. 5 ArbZG) |
| Wartezeit, deren Dauer vorher bekannt ist | Arbeitszeit, wenn die Person bereitstehen muss | keine Arbeitszeit, aber auch keine Pause und keine Ruhezeit (§ 21a Abs. 3 ArbZG) |
| Aufzeichnung | Beginn, Ende, Dauer binnen 7 Tagen, 2 Jahre (§ 17 MiLoG) | zusätzlich die gesamte Arbeitszeit, Kopie auf Verlangen (§ 21a Abs. 7 ArbZG) |
Arbeitszeit
- Lager, Umschlag, Büro
- 8 Stunden je Werktag, bis 10 bei Ausgleich in 6 Monaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG)
- Fahrer und Beifahrer
- 48 Stunden je Woche, bis 60 bei Ausgleich in 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen (§ 21a Abs. 4 ArbZG)
Woche
- Lager, Umschlag, Büro
- Werktage Montag bis Samstag
- Fahrer und Beifahrer
- Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr (§ 21a Abs. 2 ArbZG)
Ruhezeit
- Lager, Umschlag, Büro
- 11 Stunden (§ 5 ArbZG)
- Fahrer und Beifahrer
- nach VO (EG) 561/2006 (§ 21a Abs. 5 ArbZG)
Wartezeit, deren Dauer vorher bekannt ist
- Lager, Umschlag, Büro
- Arbeitszeit, wenn die Person bereitstehen muss
- Fahrer und Beifahrer
- keine Arbeitszeit, aber auch keine Pause und keine Ruhezeit (§ 21a Abs. 3 ArbZG)
Aufzeichnung
- Lager, Umschlag, Büro
- Beginn, Ende, Dauer binnen 7 Tagen, 2 Jahre (§ 17 MiLoG)
- Fahrer und Beifahrer
- zusätzlich die gesamte Arbeitszeit, Kopie auf Verlangen (§ 21a Abs. 7 ArbZG)
Fahrpersonal: 48 Stunden, bis zu 60
Für Fahrerinnen und Fahrer denkt das Gesetz in Wochen statt in Tagen. 48 Stunden je Woche sind die Regel, 60 sind erlaubt, wenn der Schnitt über vier Kalendermonate oder 16 Wochen bei 48 bleibt (§ 21a Abs. 4 ArbZG). Zur Arbeitszeit zählt dabei nicht nur das Lenken, sondern auch Laden, Entladen, Fahrzeugpflege und Papiere.
Wartezeiten sind ein Sonderfall. Muss jemand an der Rampe oder auf Abruf bereitstehen und ist die voraussichtliche Dauer vorher bekannt, zählt diese Zeit nicht als Arbeitszeit. Sie ist aber weder Pause noch Ruhezeit (§ 21a Abs. 3 ArbZG). Ist die Dauer nicht vorher bekannt, bleibt es Arbeitszeit.
Wer noch für einen anderen Arbeitgeber fährt, muss diese Zeit offenlegen: Du forderst die Aufstellung schriftlich an, und die Person legt sie schriftlich vor (§ 21a Abs. 8 ArbZG). Erst beide Zeiten zusammen zeigen, ob die 48 Stunden eingehalten sind.
Sonntag in Lager und Transport
Am Sonntag ruht die Arbeit grundsätzlich (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Ausnahmen gibt es für Verkehrsbetriebe sowie für Transport und Kommissionieren leicht verderblicher Waren (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG), und auch dort nur, soweit die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Ein gewöhnliches Lager mit haltbarer Ware fällt nicht darunter. Für Kraftfahrer kann der Beginn der Sonntagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden (§ 9 Abs. 3 ArbZG).
Aufzeichnung nach § 2a SchwarzArbG und § 21a ArbZG
Das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe steht in § 2a SchwarzArbG, ausdrücklich einschließlich plattformbasierter Lieferdienste. Daraus folgt § 17 MiLoG, im Lager wie auf dem Bock: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, zwei Jahre aufbewahrt. Alle tragen ihren Ausweis bei sich.
Ausgenommen sind nach § 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nur Beschäftigte, deren regelmäßiges Monatsentgelt 4.461 Euro brutto überschreitet, oder 2.974 Euro, wenn es nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate gezahlt wurde, sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die im Betrieb mitarbeiten. Für das Fahrpersonal gilt § 21a Abs. 7 ArbZG unabhängig davon.
Für das Fahrpersonal verlangt § 21a Abs. 7 ArbZG zusätzlich, die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen, zwei Jahre aufzubewahren und der Person auf Verlangen eine Kopie zu geben. Der Fahrtenschreiber zeichnet Lenk- und Ruhezeiten auf. Laden, Warten und Arbeit im Lager vor und nach der Tour gehören aber ebenfalls zur Arbeitszeit und müssen in derselben Aufzeichnung stehen.
Logistik in der Prüfstatistik des Zolls
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat 2025 im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe 2.323 Arbeitgeber geprüft und 23.053 Personen überprüft. Der Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde.
- Gaststätten und Beherbergung5.726 Prüfungen
- Bau5.514 Prüfungen
- Spedition, Transport, Logistik2.323 Prüfungen
- Friseur und Kosmetik1.641 Prüfungen
- Gebäudereinigung949 Prüfungen
- Sicherheitsgewerbe731 Prüfungen
- Getränkehandel, Kioske, Tankstellenshops480 Prüfungen
- Pflege320 Prüfungen
Zahlen als Tabelle
| Gruppe | Prüfungen |
|---|---|
| Gaststätten und Beherbergung | 5.726 |
| Bau | 5.514 |
| Spedition, Transport, Logistik | 2.323 |
| Friseur und Kosmetik | 1.641 |
| Gebäudereinigung | 949 |
| Sicherheitsgewerbe | 731 |
| Getränkehandel, Kioske, Tankstellenshops | 480 |
| Pflege | 320 |
Quelle: Zoll, Durchgeführte Prüfungen 2025, Stand 03.01.2026
Eine Arbeitszeit für Lager und Tour
In MetronHR stempelt das Lager am Terminal mit NFC-Karte, das Fahrpersonal per App, auch ohne Empfang: Die App speichert lokal und überträgt, sobald wieder Verbindung besteht. Die Zeit steht minutengenau im System, ohne Rundung, und das Stundenkonto läuft über Lager und Tour. Den Fahrtenschreiber ersetzt MetronHR nicht, es erfasst die Arbeitszeit daneben.
Im Dienstplan des Professional-Tarifs meldet MetronHR vor der Veröffentlichung, wenn die eingestellte Ruhezeit, die Tages- oder Wochengrenze oder die Höchstzahl von Arbeitstagen in Folge überschritten ist. Am Monatsende stehen die Stunden je Person in der Excel-Monatsübersicht und in der Lohndatei für DATEV.
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: 2. November 2026