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Die Grenzen für Pflegebetriebe
Das Arbeitszeitgesetz nennt Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an mehreren Stellen ausdrücklich. Sie dürfen die Ruhezeit kürzen, Rufbereitschaft anders ausgleichen und an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, soweit die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Ein Tarifvertrag kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit und Nachtarbeit zusätzlich an die Eigenart der Pflege anpassen. Gilt einer für deinen Betrieb, geht er den Zahlen unten vor.
Arbeitszeitregeln für ambulante und stationäre Pflege
| Regel | Grenze | Vorschrift |
|---|---|---|
| Arbeitszeit je Werktag | 8 Stunden, bis 10 bei Ausgleich auf 8 im Schnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen | § 3 ArbZG |
| Pause | 30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 Minuten ab mehr als 9 Stunden | § 4 ArbZG |
| Ruhezeit | 11 Stunden, in der Pflege 10 bei Ausgleich auf 12 im selben Kalendermonat oder binnen 4 Wochen | § 5 Abs. 2 ArbZG |
| Einsätze in der Rufbereitschaft | dürfen die Ruhezeit um bis zur Hälfte kürzen, Ausgleich zu anderen Zeiten | § 5 Abs. 3 ArbZG |
| Nachtarbeitnehmer | 8 Stunden, bis 10 bei Ausgleich binnen eines Kalendermonats oder 4 Wochen | § 6 Abs. 2 ArbZG |
| Sonntage und Feiertage | Arbeit erlaubt, soweit sie nicht an Werktagen erledigt werden kann, 15 Sonntage im Jahr frei, Ersatzruhetag binnen 2 Wochen, nach einem Feiertag binnen 8 Wochen | § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 11 ArbZG |
| Aufzeichnung | Beginn, Ende, Dauer und Zuschlagszeiten bis zum Ablauf des 7. Kalendertags, 2 Jahre aufbewahren | § 19 AEntG |
Hervorgehoben sind die Regeln, die in der Pflege anders gelten als in einem Büro.
Arbeitszeit je Werktag
- Grenze
- 8 Stunden, bis 10 bei Ausgleich auf 8 im Schnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen
- Vorschrift
- § 3 ArbZG
Pause
- Grenze
- 30 Minuten ab mehr als 6 Stunden, 45 Minuten ab mehr als 9 Stunden
- Vorschrift
- § 4 ArbZG
Ruhezeit
- Grenze
- 11 Stunden, in der Pflege 10 bei Ausgleich auf 12 im selben Kalendermonat oder binnen 4 Wochen
- Vorschrift
- § 5 Abs. 2 ArbZG
Einsätze in der Rufbereitschaft
- Grenze
- dürfen die Ruhezeit um bis zur Hälfte kürzen, Ausgleich zu anderen Zeiten
- Vorschrift
- § 5 Abs. 3 ArbZG
Nachtarbeitnehmer
- Grenze
- 8 Stunden, bis 10 bei Ausgleich binnen eines Kalendermonats oder 4 Wochen
- Vorschrift
- § 6 Abs. 2 ArbZG
Sonntage und Feiertage
- Grenze
- Arbeit erlaubt, soweit sie nicht an Werktagen erledigt werden kann, 15 Sonntage im Jahr frei, Ersatzruhetag binnen 2 Wochen, nach einem Feiertag binnen 8 Wochen
- Vorschrift
- § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 11 ArbZG
Aufzeichnung
- Grenze
- Beginn, Ende, Dauer und Zuschlagszeiten bis zum Ablauf des 7. Kalendertags, 2 Jahre aufbewahren
- Vorschrift
- § 19 AEntG
Hervorgehoben sind die Regeln, die in der Pflege anders gelten als in einem Büro.
Ruhezeit und Rufbereitschaft
Zwischen zwei Diensten liegen elf Stunden Ruhezeit. Pflegeeinrichtungen dürfen sie auf zehn Stunden kürzen, wenn jede Kürzung im selben Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Der Wechsel vom Spätdienst bis 21 Uhr in den Frühdienst ab 6 Uhr hat neun Stunden und ist damit auch mit Kürzung nicht erlaubt.
Für die Rufbereitschaft gibt es eine zweite Sonderregel. Wird jemand aus der Rufbereitschaft heraus zum Einsatz gerufen, unterbricht das die Ruhezeit. In Pflegeeinrichtungen müssen solche Kürzungen nicht sofort nachgeholt werden, solange sie nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit ausmachen. Sie werden zu anderen Zeiten ausgeglichen (§ 5 Abs. 3 ArbZG).
Davon zu trennen ist der Bereitschaftsdienst. Wer sich in der Einrichtung aufhalten muss, um bei Bedarf sofort tätig zu werden, leistet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Arbeitszeit, auch in den ruhigen Stunden. Bei der Rufbereitschaft, mit frei wählbarem Aufenthaltsort, zählt nur der tatsächliche Einsatz.
Nachtwache und Wechselschicht
Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit jede Schicht mit mehr als zwei Stunden darin. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise nachts in Wechselschicht arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG). In einer Einrichtung mit Früh-, Spät- und Nachtdienst trifft das auf viele Pflegekräfte zu, wenn sie normalerweise nachts in Wechselschicht arbeiten, nicht nur auf die Dauernachtwache.
- Zehn Stunden in der Nacht nur, wenn der Schnitt innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen bei acht Stunden liegt (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
- Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und dann alle drei Jahre, ab 50 jedes Jahr. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
- Für die Nachtstunden bezahlte freie Tage oder ein angemessener Zuschlag, wenn kein Tarifvertrag das regelt (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Ambulante Pflege: Touren, Fahrzeiten, geteilte Dienste
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Fahrt von einem Patienten zum nächsten liegt mitten in dieser Zeit, sie ist Teil der Tour. Der Europäische Gerichtshof hat 2015 sogar die Fahrt von zu Hause zum ersten und vom letzten Kunden nach Hause als Arbeitszeit gewertet, wenn es keinen festen Arbeitsort gibt (C-266/14). Wer nur die Zeit bei den Patienten aufschreibt, unterschätzt die Arbeitszeit, und die Ruhezeit und die Zehn-Stunden-Grenze werden an der falschen Zahl gemessen.
Viele Dienste teilen den Tag in eine Früh- und eine Spättour. Die freie Zeit dazwischen ist keine Arbeitszeit, aber auch keine Ruhezeit: Die zehn oder elf Stunden beginnen erst nach dem Ende der Spättour. Wer abends bis 21:30 Uhr fährt, kann am nächsten Morgen frühestens um 7:30 Uhr starten, mit Kürzung und Ausgleich.
Aufzeichnungspflicht nach § 19 AEntG
Für die Pflegebranche gelten Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, festgesetzt durch die Pflegearbeitsbedingungenverordnung. Die Branche umfasst Betriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflege erbringen, Krankenhäuser nicht (§ 10 AEntG).
Daraus folgt § 19 AEntG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Pflegekraft müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Sind stundenbezogene Zuschläge zu zahlen, gehören auch Beginn, Ende und Dauer der Zuschlagszeit mit dem jeweiligen Zuschlag in die Aufzeichnung. Für Minijobber gilt daneben § 17 MiLoG.
Die Pflege in Zahlen
Am Stichtag 15. Dezember 2023 arbeiteten nach Destatis 817.711 Menschen in Pflegeheimen, davon 240.963 in Vollzeit. In ambulanten Pflegediensten waren es 446.425, davon 126.251 in Vollzeit. In beiden Bereichen arbeiten damit nur knapp drei von zehn Beschäftigten Vollzeit, und jede Teilzeitkraft hat ihr eigenes Soll, ihre eigenen Dienste und ihr eigenes Stundenkonto.
Der Zoll hat 2025 in der Pflege 320 Arbeitgeber und 3.597 Personen geprüft. Das ist weniger als in der Gastronomie oder auf dem Bau. Die Aufzeichnungen nach § 19 AEntG gehören zu den Unterlagen, die ein Pflegebetrieb für eine solche Prüfung bereithalten muss (§ 19 Abs. 2 AEntG).
- Pflegeheime, insgesamt817.711 Beschäftigte
- Pflegeheime, davon Vollzeit240.963 Beschäftigte
- Ambulante Pflegedienste, insgesamt446.425 Beschäftigte
- Ambulante Pflegedienste, davon Vollzeit126.251 Beschäftigte
Zahlen als Tabelle
| Gruppe | Beschäftigte |
|---|---|
| Pflegeheime, insgesamt | 817.711 |
| Pflegeheime, davon Vollzeit | 240.963 |
| Ambulante Pflegedienste, insgesamt | 446.425 |
| Ambulante Pflegedienste, davon Vollzeit | 126.251 |
Quelle: Destatis, Personal in Pflegeeinrichtungen, Stand 18.12.2024
Dienstplan und Zeiterfassung in einem System
In MetronHR stempeln Pflegekräfte per App unterwegs, in der Einrichtung am Terminal mit NFC-Karte. Die Zeiten stehen am selben Tag minutengenau im System, ohne Rundung. Ein geteilter Dienst wird als zwei Schichten an einem Tag geführt und für die Tagesgrenze zusammengerechnet.
Im Dienstplan des Professional-Tarifs meldet MetronHR vor der Veröffentlichung, wenn zwischen zwei Diensten weniger als die eingestellte Ruhezeit liegt oder Tages- und Wochenhöchstgrenzen überschritten sind. Für Schwangere prüft er Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Höchststunden nach dem Mutterschutzgesetz mit. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden stehen am Monatsende je Person in der Excel-Monatsübersicht und in der Lohndatei für DATEV.
Das ist keine Rechtsberatung, bei einem konkreten Fall im Betrieb fragst du besser jemanden mit Zulassung.
Herausgeberin: AMNAU GmbH
Redaktionell verantwortlich: Ugur Aydogan, Produktentwicklung.
Zuletzt fachlich geprüft: 2. November 2026