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Arbeitszeit in der Zeitarbeit: was Verleiher und Entleiher aufzeichnen müssen

Kurz gesagtIn der Zeitarbeit zeichnet der Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit auf, spätestens am siebten Tag danach, solange eine Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG gilt (§ 17c AÜG). Seit Juli 2026 gilt wieder eine, derzeit 15,33 Euro je Stunde. Der Verleiher hält die Unterlagen auf Deutsch im Inland bereit, die Arbeitszeitgrenzen im Einsatz überwacht der Entleiher.
Stand: November 20264 Minuten Lesezeit§ 17c Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten) · § 11 Abs. 6 AÜG (Arbeitsschutz beim Entleiher)
Inhalt
  1. Zwei Betriebe, eine Arbeitszeit
  2. Der Entleiher zeichnet auf, der Verleiher hält bereit
  3. Wer im Einsatz für die Arbeitszeitgrenzen sorgt
  4. 18 Monate und Gleichstellung
  5. Die Zeitarbeit in der Prüfstatistik des Zolls
  6. Einsatzzeiten je Kunde

Zwei Betriebe, eine Arbeitszeit

In der Zeitarbeit fallen Arbeitgeber und Arbeitsort auseinander. Der Verleiher ist Arbeitgeber, zahlt und rechnet ab. Der Entleiher setzt die Person ein und gibt die Arbeitszeit vor. Das Gesetz verteilt die Pflichten deshalb auf beide, und wer sie nicht kennt, sucht die Stunden am Monatsende beim falschen Partner.

Wer in der Arbeitnehmerüberlassung was trägt

PflichtInhaltVorschrift
Aufzeichnung (Entleiher)Beginn, Ende, Dauer bis zum Ablauf des 7. Kalendertags, 2 Jahre aufbewahren, solange eine Lohnuntergrenze gilt§ 17c Abs. 1 AÜG
Unterlagen (Verleiher)im Inland, auf Deutsch, für die Dauer der Beschäftigung, höchstens 2 Jahre§ 17c Abs. 2 AÜG
Lohnuntergrenze15,33 Euro je Stunde vom 1. September 2026 bis 31. März 2027, danach 15,87 Euro bis 30. September 2027§ 2 LohnUGAÜV 7
Arbeitszeitschutz im EinsatzPflichten des Arbeitsschutzrechts liegen beim Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers§ 11 Abs. 6 AÜG
Überlassungshöchstdauer18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher, frühere Einsätze zählen bei höchstens 3 Monaten Abstand mit, abweichend per Tarifvertrag der Einsatzbranche§ 1 Abs. 1b AÜG

Hervorgehoben sind die beiden Pflichten, die zusammen erst eine vollständige Aufzeichnung ergeben.

  • Aufzeichnung (Entleiher)

    Inhalt
    Beginn, Ende, Dauer bis zum Ablauf des 7. Kalendertags, 2 Jahre aufbewahren, solange eine Lohnuntergrenze gilt
    Vorschrift
    § 17c Abs. 1 AÜG
  • Unterlagen (Verleiher)

    Inhalt
    im Inland, auf Deutsch, für die Dauer der Beschäftigung, höchstens 2 Jahre
    Vorschrift
    § 17c Abs. 2 AÜG
  • Lohnuntergrenze

    Inhalt
    15,33 Euro je Stunde vom 1. September 2026 bis 31. März 2027, danach 15,87 Euro bis 30. September 2027
    Vorschrift
    § 2 LohnUGAÜV 7
  • Arbeitszeitschutz im Einsatz

    Inhalt
    Pflichten des Arbeitsschutzrechts liegen beim Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers
    Vorschrift
    § 11 Abs. 6 AÜG
  • Überlassungshöchstdauer

    Inhalt
    18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher, frühere Einsätze zählen bei höchstens 3 Monaten Abstand mit, abweichend per Tarifvertrag der Einsatzbranche
    Vorschrift
    § 1 Abs. 1b AÜG

Hervorgehoben sind die beiden Pflichten, die zusammen erst eine vollständige Aufzeichnung ergeben.

Der Entleiher zeichnet auf, der Verleiher hält bereit

Gilt eine Rechtsverordnung über eine Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG, muss der Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Leiharbeitskraft spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17c Abs. 1 AÜG). Der Verleiher muss die Unterlagen, die für die Kontrolle der Lohnuntergrenze nötig sind, im Inland und auf Deutsch bereithalten, auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung (§ 17c Abs. 2 AÜG).

Die Bedingung ist erfüllt: Die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung gilt seit dem 1. Juli 2026, mit 15,33 Euro je Stunde seit dem 1. September 2026 und 15,87 Euro ab dem 1. April 2027, bis zum 30. September 2027. Praktisch heißt das: Der Verleiher braucht die Aufzeichnungen des Entleihers, um seine eigenen Unterlagen vollständig zu haben. Wer das nicht im Vertrag mit dem Kunden regelt, hat am Monatsende Lohnabrechnung ohne Belege.

Eine zweite Pflicht kommt in bestimmten Branchen dazu. Setzt ein Entleiher Leiharbeitskräfte in einem der Wirtschaftszweige des § 2a SchwarzArbG ein, etwa auf dem Bau, in der Gastronomie oder in der Gebäudereinigung, gilt für ihn auch die Aufzeichnungspflicht des § 17 Abs. 1 MiLoG.

Wer im Einsatz für die Arbeitszeitgrenzen sorgt

Die Tätigkeit beim Entleiher unterliegt dem Arbeitsschutzrecht, das für dessen Betrieb gilt, und die Pflichten daraus treffen den Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers (§ 11 Abs. 6 AÜG). Zum Arbeitsschutzrecht gehört das Arbeitszeitgesetz. Der Entleiher muss also im Einsatz auf acht, höchstens zehn Stunden am Tag, die Pausen und die elf Stunden Ruhezeit achten, und zwar nach den Regeln seiner Branche. Ein Gastronomiebetrieb darf die Ruhezeit auch für Leiharbeitskräfte um bis zu eine Stunde verkürzen, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Ein Büro oder eine Fabrik darf das nicht.

Der Verleiher bleibt trotzdem in der Pflicht. Arbeitet eine Person für zwei Entleiher am selben Tag oder wechselt sie am Wochenende den Einsatz, sieht nur er beide Zeiten. Die Tagesgrenze und die Ruhezeit gelten für die Summe.

18 Monate und Gleichstellung

Dieselbe Person darf höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Frühere Überlassungen an denselben Entleiher, auch über einen anderen Verleiher, werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (Satz 2). Ein Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen (Satz 3). Für die Zeit der Überlassung gilt grundsätzlich der Gleichstellungsgrundsatz: dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen wie für vergleichbare Stammkräfte, wovon ein Tarifvertrag abweichen kann (§ 8 AÜG).

Beides lässt sich nur belegen, wenn die Zeiten je Entleiher getrennt vorliegen: Wann begann der Einsatz, welche Stunden fielen in welchen Monat, welche bei welchem Kunden.

Die Zeitarbeit in der Prüfstatistik des Zolls

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat 2025 in der Arbeitnehmerüberlassung 526 Arbeitgeber geprüft und 4.925 Personen überprüft. Der Verleiher muss die Unterlagen dafür im Inland bereithalten, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung (§ 17c Abs. 2 AÜG).

Arbeitgeberprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit 2025 in ausgewählten Branchen (Prüfungen)
  • Bau5.514 Prüfungen
  • Spedition, Transport, Logistik2.323 Prüfungen
  • Gebäudereinigung949 Prüfungen
  • Sicherheitsgewerbe731 Prüfungen
  • Arbeitnehmerüberlassung526 Prüfungen
Zahlen als Tabelle
Arbeitgeberprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit 2025 in ausgewählten Branchen
GruppePrüfungen
Bau5.514
Spedition, Transport, Logistik2.323
Gebäudereinigung949
Sicherheitsgewerbe731
Arbeitnehmerüberlassung526

Quelle: Zoll, Durchgeführte Prüfungen 2025, Stand 03.01.2026

Einsatzzeiten je Kunde

In MetronHR stempeln Leiharbeitskräfte per App am Einsatzort, auch ohne Empfang, oder am Terminal mit NFC-Karte. Jede Zeit lässt sich auf den Kunden buchen, bei dem sie entstanden ist, minutengenau und ohne Rundung. Im Büro filterst du nach Kunde, Person und Monat und lädst die Stunden als Excel oder CSV herunter, für die Rechnung an den Kunden und für die Lohnabrechnung.

Das Stundenkonto läuft über alle Einsätze einer Person, sodass alle Stunden in einem Konto stehen, auch bei zwei Kunden am selben Tag. Im Dienstplan des Professional-Tarifs meldet MetronHR vor der Veröffentlichung, wenn die eingestellte Ruhezeit, die Tages- oder Wochengrenze oder die Höchstzahl von Arbeitstagen in Folge überschritten ist. Für die Kanzlei gibt es die Lohndatei für DATEV.

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Steht deine Frage nicht dabei? Schritt für Schritt erklärt ist die Bedienung im Hilfezentrum.

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Wer muss in der Zeitarbeit die Arbeitszeit aufzeichnen?

Der Entleiher, solange eine Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG gilt, und das ist seit Juli 2026 der Fall (§ 17c Abs. 1 AÜG). Der Verleiher hält die Unterlagen auf Deutsch im Inland bereit.

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit?

Nach der Siebten Lohnuntergrenzen-Verordnung 15,33 Euro je Stunde vom 1. September 2026 bis 31. März 2027, danach 15,87 Euro bis 30. September 2027.

Wer haftet für die Ruhezeit im Einsatz?

Der Entleiher, weil die Pflichten des Arbeitsschutzrechts im Einsatz ihn treffen (§ 11 Abs. 6 AÜG). Der Verleiher bleibt daneben verpflichtet, vor allem wenn eine Person bei zwei Kunden arbeitet.

Wie lange darf eine Leiharbeitskraft beim selben Kunden bleiben?

Höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate. Frühere Überlassungen an denselben Entleiher werden angerechnet, auch über einen anderen Verleiher, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b AÜG).

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